Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2007 und der Energieausweis |
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Mit dieser Zusammenfassung bieten wir Ihnen einen schnellen Überblick über die geplanten Neuregelungen der Bundesregierung zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV). Damit erhalten Sie wichtige Hinweise zum Thema Energie- und Energiekostensparen.
Was regelt die EnEV?
Für welche Gebäude gilt die EnEV?Für alle regelmäßig beheizten und gekühlten sowie genutzten Gebäude bzw. Gebäudeteile. Was ändert sich?Energieausweise für Neubauten wurden bereits mit der EnEV 2002 eingeführt. Die Novellierung sieht nun die Einführung von neuen und einheitlichen Formularentwürfen für Energieausweise für bestehende Gebäude und Neubauten sowie regelmäßige Inspektionen von Klimaanlagen vor. Energiebezogene Verbesserungsvorschläge sind beizufügen. Für Nichtwohngebäude werden Berechnungsvorgaben neu eingeführt, die neben dem Energiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung auch die Bereiche Kühlung und eingebaute Beleuchtung berücksichtigen. Die primärenergetische Bewertung von Strom bei der Berechnung der energetischen Qualität von Gebäuden wird gegenüber der bestehenden EnEV vom Faktor 3,0 auf 2,7 verringert. Das Anforderungsniveau an die energetische Qualität von Wohn- und Nichtwohngebäuden ist generell nicht verändert worden. Wann müssen Energieausweise ausgestellt werden?Sobald Gebäude oder Gebäudeteile (Wohnungen, Nutzeinheiten) neu gebaut, verkauft, verpachtet, vermietet oder geleast werden. Dem Interessenten ist auf Nachfrage eine Kopie des Energieausweises auszuhändigen. Bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden, wenn gleichzeitig eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des Gebäudes erfolgt. Für große öffentliche oder sehr kleine Gebäude gelten Sonderregelungen. Findet in einem Gebäude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gründe, die zur Ausstellung verpflichten, besteht kein gesetzlicher Zwang. Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen z.B. im Rahmen einer energetischen Modernisierung ist jederzeit möglich. Wer stellt Energiepässe aus?Für Energieausweise für Neubauten sind in der Regel die sog. Bauvorlageberechtigen, teilweise auch bestimmte Sachverständige (z.B. für Schall- und Wärmeschutz) ausstellungsberechtigt. Für Energieausweise in Bestandsgebäuden gibt es eine bundeseinheitliche Regelung, wobei zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden wird. Nach dem Regierungsentwurf müssen Aussteller eine ?baunahe? Ausbildung und Erfahrung, z.B. der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik, Installations- und Heizungsbau oder Energiefachberatung als Qualifikation vorweisen. Woher bekomme ich einen Energieausweis?Eigentümer oder Käufer eines Neubaus erhalten den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bauträger. Miet- oder Kaufinteressenten können sich den Energieausweis z.B. bei einer Wohnungsbesichtigung oder bei Vertragsverhandlungen vom Eigentümer vorlegen lassen. Wie sieht ein Energieausweis aus?Aufbau und Inhalt von Energieausweisen sollen einheitlich gestaltet sein. Der Energieausweis enthält auf vier Seiten die wesentlichen Gebäudedaten, das ?Energielabel? sowie leicht verständliche Vergleichswerte und Modernisierungsempfehlungen. Wie berechnet man den Energiebedarf für den Energieausweis?Für Neubauten sowie bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten bei denen eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, müssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden. Für Bestandsgebäude ?Wohn- wie Nichtwohngebäude ? können Energiepässe grundsätzlich auch auf Basis des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden. Für beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt. Wie wird ein Energieausweis ausgestellt?Bei Neubauten werden die Planungsdaten für die Erstellung des Energieausweises genutzt. Bei bestehenden Gebäuden besichtigt in der Regel ein fachkundiger Berater das Gebäude und nimmt vor Ort die notwendigen Gebäudedaten (wie z.B. Maße, Verbrauchsdaten, energetische Qualität der Außenbauteile und der Heizungsanlage) auf und erstellt den Energieausweis und gibt die Modernisierungsempfehlungen. Es soll aber auch möglich sein, dass der Eigentümer die notwendigen Daten selber erhebt und an den Aussteller übermittelt. Dieser kann dann auf Grundlage der übermittelten Daten einen Energieausweis ausstellen. Der Aussteller muss jeden Energieausweis eigenhändig unterschreiben. Wieviel kostet ein Energieausweis?Der Regierungsentwurf enthält keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Kosten. Der Preis wird sich im Markt bilden bzw. ist zwischen Aussteller und Auftraggeber zu vereinbaren. Ab welchem Zeitpunkt brauchen Gebäude- oder Wohnungseigentümer einen Energieausweis?Für Neubauten und wesentliche Umbauten ist ein Energiebedarfsausweis heute schon Pflicht. Bei Verkauf oder Vermietung von Wohngebäuden, die vor 1965 fertig gestellt worden sind, ist Interessenten ab dem 1. Januar 2008 ein Energieausweis zugänglich zu machen; ab dem 1. Juli 2008 gilt dies auch für alle übrigen Wohngebäude. Ab Januar 2009 müssen auch für Nichtwohngebäude im Falle des Verkaufs oder der Vermietung Energieausweise ausgestellt werden. Ab diesem Zeitpunkt sind in öffentlichen Gebäuden mit regelmäßigem Publikumsverkehr auch Energieausweise gut sichtbar auszuhängen. Was passiert, wenn die EnEV nicht berücksichtigt wird?Die Nichteinhaltung der EnEV kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Gelten bisherige Energieausweise weiterhin?Vor Inkrafttreten der neuen EnEV ausgestellte Energieausweise, die von Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung nach einheitlichen Regeln ausgestellt wurden, bleiben zehn Jahre ab Ausstellungsdatum gültig. Wann tritt die neue EnEV in Kraft?Nach Beschluß der Bundesregierung vom 25.04.07 tritt die EnEV 2007 nach dem noch erforderlichen Beschluss im Bundesrat voraussichtlich im Spätsommer dieses Jahres in Kraft. |
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