Die Öffentliche Bekanntmachung von Preiserhöhungen in Zeitungen oder/und auf der Homepage des Gasversorgers genügen nicht entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 27.01.2010. Die Abnehmer müssen schriftlich von der Erhöhung unterrichtet werden.
Durch die Klage einer Verbraucherzentrale wurden mehrere Klauseln eines Gasversorgers in der Mark Brandenburg unwirksam. Das gesetzliche Kündigungsrecht der Kunden darf zudem nicht befristet werden. (Aktenzeichen: BGH VIII ZR 326/08)