Die Öffentliche Bekanntmachung von Preiserhöhungen in Zeitungen oder/und auf der Homepage des Gasversorgers genügen nicht entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 27.01.2010. Die Abnehmer müssen schriftlich von der Erhöhung unterrichtet werden.
Durch die Klage einer Verbraucherzentrale wurden mehrere Klauseln eines Gasversorgers in der Mark Brandenburg unwirksam. Das gesetzliche Kündigungsrecht der Kunden darf zudem nicht befristet werden. (Aktenzeichen: BGH VIII ZR 326/08)
Schlagworte: Gas, Gasversorger, Preiserhöhung, Verbraucherzentrale
Und wieder ein kleiner Sieg, der Verbraucherschützer. Das die Konzerne sich in solchen Bereichen auch so unfassbar uneinsichtig zeigen. Eigentlich müsste ihnen doch klar sein, dass sie nicht mit all ihren Tricks durchkommen und trotzdem versuchen sie es immer weiter, das ist schon ein bisschen anstrengend zu verfolgen, eine gute offene Arbeit sieht doch irgendwie anders aus.